Quelle: ZAMG

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EuGH-Entscheid: Hartz IV nicht für jeden und nur temporär

15.09.2015 - 11:50
Eine richtungsweisende Entscheidung hat am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Deutschland getroffen: Nicht jeder Zuwanderer aus der EU hat Anspruch auf Hartz IV.
EuGH-Entscheid zu Hartz IV© APAEuGH-Entscheid zu Hartz IV

Auch in Österreichs Amtsstuben wird man ob eines heute vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg veröffentlichten Urteils durchatmen. Denn er hat das in Deutschland geltende Recht bestätigt, nachdem Deutschland EU-Zuwanderer von Hartz IV ausschließen darf. Diese Rechtspraxis verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Ob diese richtungsweisende Entscheidung auch auf die Auszahlung der Grundsicherung und weiterer Sozialleistungen in Österreich unmittelbare Auswirkung hat, wird hierzulande zu prüfen sein.

Die Befürchtung, jeder EU-Bürger könne in jedem EU-Land seiner Wahl beliebig die Hand aufhalten, wurde damit abgeschmettert. In der Rechtssache C-67/14 hat der EuGH nun klargestellt: Ein EU-Mitgliedstaat kann Unionsbürgern, die in einen Staat zur Arbeitssuche einreisen, bestimmte Sozialleistungen verweigern. Hilfen zur Existenzsicherung und für einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt sind damit im Speziellen betroffen.

Erstaunlich an dem Urteil ist, dass der EuGH nicht dem Antrag des Generalanwalts gefolgt ist, was er üblicherweise tut.

Geklagt hatte konkret eine in Bosnien geboren Frau, die später die schwedische Staatsbürgerschaft angenommen hatte. In Deutschland arbeiteten sie und ihre älteste Tochter weniger als ein Jahr und erhielt danach Arbeitslosengeld II. Ihre beiden anderen Kinder erhielten Sozialgeld. Danach stellte das zuständige Jobcenter Berlin-Neukölln weitere Zahlung ein, was der EuGH nun als rechts befand.

Der EuGH hat damit klargelegt, dass wer als EU-Bürger nur kurz in einem Mitgliedsland beschäftigt war, danach keinen unbegrenzt langen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat.

Direkte Auswirkung auf die vielen derzeit nach Deutschland und Österreich strömenden Flüchtlinge hat das Urteil aber nicht. Denn das Urteil bezieht sich nur auf Bürger der Europäischen Union. Da die aktuell ankommenden Flüchtlinge keine Staatsbürger eines EU-Landes sind, betrifft sie dieses Urteil vordergründig nicht. Für sie gelten primär die Genfer Flüchtlingskonvention und weitere Richtlinien.

Da aber eine Besserbehandlung von Nicht-Staatsbürgern gegenüber Bürgern anderer EU-Staaten als rechtlich ausgeschlossen gilt, dürfte das Urteil indirekt auch die Hoffnung von Hilfesuchend auf Anspruch von Sozialleistungen enttäuschen.

(relevant Redaktion)

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